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A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  XYZ

A



Ahnenforschung
A. ist oft mit den historischen Personenstandsbüchern verbunden. Teils muss man auf die Kirchenbücher zurückgreifen, weil bis zum Reichspersonenstandsgesetz von 1876 die Personenstandsfälle vom jeweils zuständigem Pfarramt registriert wurden. Diese historischen Unterlagen sind meist zentral (überregional) registriert, z. B. :
Auskünfte werden nur erteilt wenn ein rechtliches Interesse vorliegt, z. B. ein Forschungsauftrag mit heimatkundlicher Bedeutung, oder wenn ein unmittelbarer Nachfahre im Rahmen einer Familienchronik Informationen möchte. Die Informationen unterliegen dem Daten- und Persönlichkeitskeitsschutz, d. h. es erfolgt i. d. R. eine Abwägung bei sogen. "berechtigten Interesse".

Apostille
Die A. ist ein Stempel, mit dem die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde nachgewiesen wird. Die A. wird von einer übergeordneten (zu bestimmenden) Behörde des Landes angebracht, das diese Urkunde ausstellt. Eine andere Möglichkeit ist die Legalisation.

Aschenkapsel
Die A. ist ein Gefäß zur Aufnahme der Kremations-Asche eines Verstorbenen. Die Asche wird ohne größere Bestandteile (z. B. Hüftgelenk, etc.) eingefüllt. Dabei ist der sogen. Schamottstein, der als eindeutige Kennzeichnung der Einäscherung dient. Anschließend wird die A. mit einem Aluminiumdeckel verschlossen, der i. d. R. folgende Angaben aufweist: Krematorium, Einäscherungsnummer, Name des Verstorbenen, Geburts-, Sterbe- und Einäscherungstag. Für die Besetzung wird oft eine sogen. Schmuckurne verwendet.

Aspergill
Ein A. ist der Sprenger, mit dem Weihwasser zum Segnen durch den Pfarrer bzw. durch die Trauergäste im Rahmen einer katholischen Trauerfeier gespendet wird. Weihwasser ist ein Kennzeichen einer katholischen Trauerfeier, stellt die Verbindung zur Taufe her und wird auch bei evangelischen Trauerfeiern verwendet, wenn die Trauerfeier in einer Region mit überwiegend katholischer Bevölkerung stattfindet => dann aber vorher mit dem evang. Seelsorger bzw. den Angehörigen abklären.

Ausgrabung
Als A. werden i. d. R. zwei verschiedene Vorgänge bezeichnet:
a) Umbettung = Ausgraben eines Verstorbenen und die Wiederbestattung in einem anderen Grab. Dieser Vorgang wird auf Antrag durchgeführt. Dieser Antrag kann vom Bestattungspflichtigen oder von zuständigen FH-Verwalter gestellt werden. Der Bestattungspflichtige muss diesen Antrag begründen (z. B. Zusammenführung von Ehepaaren, Wegzug, ...) und z. B. einen anderen Grabplatz nachweisen. Dieser Antrag muss genehmigt werden und dabei muss der Grund höher eingestuft werden als das "Recht auf Totenruhe". Die Friedhofsverwaltung kann ebenfalls eine Umbettung beantragen, z. B. bei Neuordnung/Auflassung des Grabfeldes, und muss dies von einer übergeordneten Behörde absegnen lassen.
b) Exhumierung = Ausgraben eines Verstorben und die Wiederbestattung im gleichen Grab. Hierfür ist ein Antrag notwendig, der z. B. von Angehörigen gestellt werden kann, und der von einem Gericht zu genehmigen ist. Die E. kann auch direkt von der Staatsanwaltschaft (bei besonderer Eile), vom Gericht oder Träger der Unfallversicherung angeordnet werden. Grund hierfür sind i. d. R. rechtsmedizinische Untersuchtungen (Obduktionen).

Aussegungshalle
Die A. ist ein kommunales/kirchliches Gebäude, das i. d. R. auf einem Friedhof steht und in dem der direkte Abschied vom Verstorbenen (Aussegnung) stattfindet, bevor der Verstorbene zur Grabstätte geleitet wird bzw. in ein Krematorium überführt wird.

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B


Bestattungsfristen
B. sind in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Festgelegt werden einerseits Mindestfristen, die eingehalten werden müssen, bevor eine Bestattung/Kremation durchgeführt werden kann, und andererseits Höchstfristen, bis zu der eine Bestattung/Kremation durchgeführt bzw. veranlasst werden sein soll. Relativ einheitlich sind die Mindestfristen mit 48 Stunden nach Eintritt des Todes festgelegt. Dagegen klafft es bei den Höchstfristen zwischen 96 Stunden (z. B. Bayern) und 10 Tagen in Sachsen. Ausnahmen von diesen Fristen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stellen.

Bestattungsgesetz
In Deutschlang haben die Bundesländer das Recht, alle Vorgänge im Umfeld eines Bestattung selbst zu regeln. Dieses Recht führte dazu, dass es 16 Bestattungsgesetze in Deutschland gibt. Das Bestattungsgesetz gilt jeweils für das entsprechende Bundesland, wobei die Regelungen in großen Teilen identisch sind. Abweichungen gibt es z. B. bei den Bestattungsfristen.

Bestattungspflicht
B. bezeichnet die Pflicht einer Person, sich um die Bestattung eines Verstorbenen zu kümmern. Im Vorfeld gibt es die Totenfürsorge, die im ursprünlichen Sinne die unmittelbaren Angehörigen betrifft und damit ein Ausdruck der familienrechtlichen bzw. personensorgerechtlichen Beziehungen ist. Daraus entwickelte der Staat die B., die er als Verantwortung in das jeweilige Bestattungsrecht eingebunden hat. Damit hat er gesetzlich etwas festgelegt, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: die engsten Angehörigen müssen sich um die Bestattung kümmern. Diese B. kann er nun einfordern bzw. müssen die Angehörigen (entsprechend der Folge im Bestattungsgesetz) die Kosten übernehmen, wenn z. B. der Staat in Vorleistung gegangen ist, weil die Angehörigen die Bestattung nicht besorgten.

Bestattungskraftwagen

Bestattungsvertrag

Beurkundung
Aufgrund einer Sterbefallanzeige erfolgt die amtliche Registrierung eines Sterbefalls durch das Standesamt, in dessen Amtsbezirk der Mensch verstarb bzw. der Verstorbene aufgefunden bzw. geborgen wurde. Näheres regelt das Personenstandgesetz und die -verordnung. Anbei eine Zusammenfassung des PStG/PStV

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C


Christliche Bestattungsfeier


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D


Danksagung
Eine D. ist eine Zeitungsanzeige, die von den Angehörigen nach der Bestattung/Beisetzung erfolgt. Darin bedanken sich die Angehörigen bei den Trauergästen, für die Unterstützung durch Karten/Briefe/Worte/Anwesendheit, oder bei den Ärzten, Pflegestationen und Pfarrern. Die Danksagung wird 2 - 4 Wochen nach der Trauerfeier in einer Tageszeitung geschaltet, die diejenigen erreicht, bei denen man sich bedanken möchte. Wenn man die Danksagung innerhalb einer bestimmten Zeit nach der Todesanzeige schaltet, bieten Tageszeitungen u. U. sogen. "Kombi-Preise" an.

Diamantbestattung
D. ist eigentlich keine wirkliche Bestattungsart. Nach der Einäscherung erfolgt vielmehr eine Umwandlung der Asche in einen "Industrie-Diamanten". Diese Verwendung der Asche ist in Deutschland verboten, deshalb werden Firmen aus Schweiz (www.algordanza.de) oder anderen Ländern eingeschaltet. I. d. R. wird nicht die ganze Asche umgewandelt, weshalb die restliche Asche beigesetzt oder verstreut wird.

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E


Edelstein(Juwel-)bestattung
E. bezeichnet eigentlich eine Mischung aus Bestattung und Erinnerungsschmuck. Der Leichnam wird eingeäschert (= Feuerbestattung und  die Asche wird dann i. d. R. ins Ausland überführt. Dort wird die Aschenkapsel geöffnet und in die Asche wird ein Halb-Edelstein (z. B. Rosenquarz oder Achat oder ...) gelegt. Dadurch soll der Edelstein "energetisiert" werden, d. h. er soll die Lebensenergie des V. aufnehmen. Der Halb-Edelstein wird dann an die Angehörigen übersandt, die Asche wird vor Ort beigesetzt oder verstreut.

Erinnerungsschmuck
Mittlerweile gibt es Vielzahl von Schmuckstücke, die als E. vermarktet werden. Die Angehörigen können z. B. Ringe oder Kettenanhänger oder Krawattennadeln erwerben, in die der Fingerabdruck des V. eingearbeitet worden ist. Dazu werden vom Verstorbenen ein Fingerabdruck mittels Silikon, Wachs, Stempelfarbe oder Scanner genommen. Aus diesem wird dann das entsprechende Schmuckstück hergestellt, wobei das Material individuell gewählt werden kann.

Entwidmung
Die E. bezieht sich auf einen Friedhof, der anderweitig genutzt werden soll. Weil jedoch ein Friedhof zu Beginn seiner Nutzung "gewidmet" wird, muss er also am Ende seiner Nutzung "entwidmet" werden. Dies geschieht dann, wenn alle Ruhefristen und Nutzungsrechte abgelaufen sind und der Friedhof z. B. einem neuen Wohngebiet weichen muss. Unter Umständen müssen Ausgrabungen bzw. Umbettungen vorgenommen werden. Beispiele sind Friedhöfe, die z. B. dem Tagebergbau weichen mussten.

Exhumierung
Eine E. ist das Ausgraben eines Verstorben und die Wiederbestattung im gleichen Grab. Hierfür ist ein Antrag notwendig, der z. B. von Angehörigen gestellt werden kann, und der von einem Gericht zu genehmigen ist. Die E. kann auch direkt von der Staatsanwaltschaft (bei besonderer Eile), vom Gericht oder Träger der Unfallversicherung angeordnet werden. Grund hierfür sind i. d. R. rechtsmedizinische Untersuchtungen (Obduktionen). Sammelbegriff: Ausgrabung

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F


Feuerbestattungsgesetz (von 1934)
Das erste Krematorium wurde im Jahre 1878 auf dem Hauptfriedhof in Gotha eröffnet. Die erste Regelung zur Feuerbestattung wurde in Deutschland erst fast 60 Jahre später, im Jahre 1934 erlassen. Die damaligen Regelungen wurden ab 1949 entweder weiterhin angewandt oder in den Bestattungsgesetze der Bundesländer eingearbeitet. Schon damals galt die Regelung, dass die Feuerbestattung dem Wunsch des Verstorbenen entsprechen soll - wenn nichts festgelegt worden war, dann sollten die Angehörigen im Sinne des Verstorbenen entscheiden.

Freigabe der Staatsanwaltschaft
Wenn bei einem Leichnam ein nicht natürlicher Tod bzw. eine ungeklärte Todesursache festgestellt wird, erfolgt eine Beschlagnahmung (§ 94 Strafprozessordnung) und eine rechtsmedizinische Untersuchung des Leichnams, d. h. es kann zur richterlichen Leichenschau bzw. zur Leichenöffnung (§ 87 StPO) kommen. Nach Abschluss des Todesursachenermittlungsverfahrens muss der Leichnam durch die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 159 StPO) schriftlich freigegeben werden, bevor weitere Schritte im Rahmen einer Betattung eingeleitet werden können. Die Einäscherung muss hierbei ausdrücklich erlaubt sein. Die staatsanwaltliche Freigabe ersetzt bei der Einäscherung die amtsärztliche Leichenschau.

Friedhof

Friedhofszwang
Der F. ist Verpflichtung, die sich aus den Bestattungsgesetzen ergibt und folgendes besagt: Jeder Leichnam bzw. dessen Kremations-Asche muss in Deutschland auf einem Friedhof beigesetzt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich, so gibt es z. B. private, traditionelle Bestattungsplätze in Klöstern oder auf Schlössern (z. B. Gruften).

Friedwald

Fries
Als F. bezeichnet man eine Verzierungsform bei Urnen. Meist sind es umlaufende Schmuckbänder in unterschiedlicher Ausgestaltung und aus den verschiedensten Materialien, z. B. als Kelten-, Mäander-, Rosenfries.

Fehlgeburt siehe auch Totgeburt
F. ist ein totgeborenes Kind, das bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegt. Lt. Personenstandsgesetz (Stand: 2013) ist eine amtliche Registrierung durch das zuständige Standesamt (Bestätigung) auf Wunsch eines Elternteils möglich, jedoch erfolgt keine Beurkundung über Geburten-/Sterberegister. Die Bestattungspflicht regelt sich nach den Bestattungsgesetzen der Länder - Zusammenfassung: meist ist keine Bestattungspflicht festgeschrieben, jedoch wird auf Wunsch eines Elternteils eine Bestattung durchgeführt. Gibt es keinen Bestattungswunsch, dann sind i. d. R. die Krankenhäuser in der Pflicht, eine "Bestattung nach sittlichen Empfinden" zu organisieren. Meist ist es dann eine Sammeleinäscherungen mehrerer Föten mit gemeinsamer Beisetzung auf Sondergrabfeldern (Frühchen-Feld).
Sonderfall: Wenn im Rahmen einer Mehrlingsgeburt mindestens ein Kind als "Totgeburt" registriert wird, dann werden auch die F. standesamtlich beurkundet.

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G


Goldener Schnitt

Grabkreuz

Grabstelle



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H


Handkreuz

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I




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J




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K


Katafalk
Ein K. ist ein Bestattungshilfsmittel, auf dem ein Sarg für die Trauerfeier platziert werden kann. Einerseits dient er zur Präsentation des Sarges, andererseits kann mit Hilfe des K. der Sarg auch zur Grabstelle (oder dem BKW) transportiert werden.

Kerzen
K. sind ein wichtiges Stilmittel bei Trauerfeiern.

Kirchhof-Rosen
Als Kirchhof-Rosen (Kirchhof: Synonym für Friedhof) werden Hautverfärbungen/Einblutungen verstanden, die bei altersschwachen Menschen mit nachlassender Herzkraft bereits zu Lebzeiten auftreten. In der Phase der Agonie ist der Blutumlauf nicht mehr gewährleistet, so dass einige Körperpartien nicht mehr ausreichend durchblutet werden. Diese Kirchhof-Rosen treten z. B. an Wangen und hinter den Ohren sowie an den Beinen auf. Die Kirchhof-Rosen sind nicht mit den "Toten-/Leichenflecken" (Livoris mortis) zu verwechseln.

Kolumbarium
Ein K. ist ...

Kondukt
Als K. bezeichnet man einen Leichenzug und meint damit: der Verstorbene wird auf seinem letzten Weg von Trauerhaus/Kirche/Kapelle/Aussegnungshalle zum Grab (bzw. zum BKW bei Überführung in ein Krematorium) unter der Teilnahme von Angehörigen, Seelsorger und Trauergästen geleitet - und das Ganze in einer geordneten Reihenfolge.

Kremation
K. meint die Einäscherung eines verstorbenen Menschen. In Deutschland ist die "Verbrennung" eines Menschen verboten (=> siehe Hinduismus). Bei der Kremation wird der Verstorbene in einen, auf ca. 850° Celsius aufgeheizten Ofen eingeführt. Dadurch entzündet sich der Holzsarg, dem menschliche Körper wird die Flüssigkeit entzogen und danach verbrennt der Leichnam ohne direkte Befeuerung. Die Asche (sterblichen Überreste) werden dann weiterbearbeitet, z. B. Sargreste (Nägel, etc.), Hüftgelenke u. w. werden aussortiert. Die Überreste werden in eine Aschenkapsel gefüllt und die Ofenmarke (Kennzeichen der Einäscherung) wird hinzugefügt. Die Aschenkapsel (als Metall oder einem Biomaterial) wird "amtlicherseits" verschlossen, wobei der Deckel Informationen wie Name, Geburts-/Sterbe-/Einäscherungstag und Krematorium und Kremationsnummer hat.

Krematorium
Ein K. ist eine Anlage zur Einäscherung eines Verstorbenen. Die rechtlichen Grundlagen sind in den Bestattungsgesetzen/-verordnungen, die technischen Vorgaben sind in der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung und der VDI-Richtlinie 3891 "Einäscherungsanlagen" festgelegt. Zudem muss jedes Krematorium eine Kremationsordnung haben, in der z. B. festgelegt ist, dass es ein Holzsarg sein muss und dieser bestimmten Maßen entspricht. Moderne Krematorien sind komplexe Anlagen, die mit Etagenofen oder Flachbettofen ausgestattet sind und z. B. den hohen Ansprüchen des Umweltschutzes durch aufwändige Filteranlagen entsprechen. Moderne Krematorien bieten zudem Verabschiedungsräume an. In Deutschland gibt es ca. 130 Krematorien, die in öffentlicher (kommunaler) Hand sind oder private Betreiber haben.  
Mit der Eröffnung des 1. Krematoriums auf dem Hauptfriehof von Gotha wurde die erste moderne Anlage dieser Art in Europa überhaupt in Betrieb genommen. Nur in Chicago befand sich ein älteres Krematorium. Erst nach mehr als einem Jahrzehnt errichteten weitere deutsche Städte Krematorien (1891 Heidelberg, 1892 Hamburg). Die Errichtung des ersten deutschen Krematoriums ist vor allem der privaten Initiative des 1874 gegründeten "Feuerbestattungsvereins" unter dem Vorsitz des verdienstvollen Gothaer Landrats Wilhelm Ewald zu verdanken. Verständnis und Entgegenkommen fand das Vorhaben sowohl bei der Stadtverwaltung als auch beim Staatsministerium und nicht zuletzt beim Herzog Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha. Die für die Errichtung des Krematoriums veranschlagten Kosten wurden deshalb hauptsächlich durch Spenden des Gothaer Feuerbestattungsvereins sowie des ersten Deutschen Feuerbestattungskongresses, der 1876 in Dresden stattfand, und durch weitere private Spenden aufgebracht. Nachdem im Herbst 1877 alle Meinungsverschiedenheiten über Form und Größe des Baues beseitigt waren, konnte im Frühjahr 1878 mit der Errichtung begonnen werden, so dass bereits am 10. Dezember 1878 die erste Einäscherung stattfinden konnte. Besondere Verdienste bei der Realisierung dieses gemeinnützigen Vorhabens erwarben sich amtlich der damalige Oberbürgermeister Hünersdorf und der Stadtbaurat Bertuch, der die baulichen Anlage entworfen und ausgeführt hat, sowie ehrenamtlich der Zivilingenieur Stier.Letzterer war jedoch bereits ein Jahr vor Fertigstellung verstorben. Auf seinem testamentarischen Wunsch wurde seine Leiche in einem hermetisch versiegelten Metallsarg auf Friedhof IV nur vorläufig beigesetzt, um nach Fertigstellung des Krematoriums als erste Leiche Deutschlands am 10. Dezember 1878 den Flammen übergeben zu werden. Stier war der erste und zugleich der letzte der Eingeäscherten im Jahre 1878 sowie der einzige, an dessen Leiche beide Bestattungsarten vollzogen worden sind...

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L


Lebendgeburt
Eine L. ist eine Kind, das unabhängig von Geburtsgewicht und Größe, aber lt. Personenstandsgesetz /-verordnung eines der folgenden Merkmale aufweist:

Legalisation
= etwas als rechtmäßig anerkennen. Im internationalen Urkundenverkehr versteht man darunter, dass eine öffentliche ausländische Urkunde als echt anerkannt wird und damit deren Beweiskraft sichergestellt ist. Dies geschieht i. d. R. dadurch, dass man die Urkunde durch übergeordnete Behörden des Landes beglaubigen lässt, das die Urkunde ausgestellt hat und anschließend diese Urkunde durch die Botschaft "legalisieren" lässt, in deren Land diese Urkunde verwendet werden soll. Beispiel: Deutsche Sterbeurkunde soll in Brasilien verwendet werden => nach der Beglaubigung durch übergeordnete deutsche Behörden kann die Sterbeurkunde durch die brasilianische Botschaft in Deutschlang legalisiert werden. Eine andere Möglichkeit ist die Apostille.

Leichenpass
Der L. ist ein amtliches Dokument, das für einen Verstorbenen ausgestellt wird, der in ein anderes Land überführt wird. Der L. ist gebührenpflichtig und wird von der zuständigen Behörde am Sterbe-/Beurkundungsort ausgestellt, wobei dies das Standesamt, das Gesundheitsamt oder eine andere Behörde sein kann. In der internationalen Form wird der L. in der Amtssprache und in mind. einer international gebräuchlichen Fremdsprache ausgestellt. Inhalte sind z. B. Name des Verstorbenen, Geburts-/Sterbedaten, Adresse, die Überführungsroute, die Todesursache, .... Wichtig ist der Hinweis: "Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen."

Leichenschau
Die L. ist die amtliche Feststellung des Todes durch einen Arzt. Die L. muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch einen niedergelassenen Humanmediziner bzw. Krankenhausarzt erfolgen. Sie wird durch die Todesbescheinigung als amtliches Dokument nachgewiesen. Näheres auch unter Die Leichenschau

Leichenschmaus
L. ist das Zusammentreffen der Trauergemeinde nach der Trauerfeier zum gemeinschaftlichen Essen/Trinken auf Einladung der Angehörigen. In der Tradition ist eine Stärkung der Gäste vor der Heimfahrt, eine nochmalige Würdigung des Verstorbenen und eine soziale Unterstützung der Angehörigen. Darüber hinaus wandelt sich der trauernde Angehörige zum Gastgeber und nimmt dadurch wieder am Leben teil. Andere Begriffe: Tröster, Trauer-/Erinnerungskaffee, Grabfutter, Feld versaufen, ...

Leichnam
L. ist ...

Ligatur
lat. ligare = binden => Ligatur ist ein Begriff, der vielfältig verwendet wird. Im Bestattungswesen steht er für den Verschluss des Mundes auf unterschiedlichste Weise. Als "große Ligatur" wird i. d. R. der nicht sichtbare Mundverschluss mittels eines "Ligaturfadens" verstanden, der Unterkiefer (Fadenführung um den Kinnknochen) und Oberkiefer (Fadenführung durch die Nasenscheidewand) miteinander verbindet.

Livores mortis (Leichenflecken)
L. bilden sich nach dem Stillstand des Blutkreislaufs durch Blutansammlungen (Hypostasen) in den abhängigen (untenliegenden) Körperteilen. Die oberen Körperteile sind entsprechend leer. Am Hals werden Totenflecke frühestens 20 – 30 Minuten p. m. (post mortem = nach Eintritt des Todes) sichtbar. Ab 1 bis 2 Std. p. m. fließen sie zusammen (= konfluieren) und sind nach 6 bis 8 Stunden voll ausgeprägt. Bis ca. 12 Stunden p. m. sind die dunkelrötlichen bzw. bläulich-violetten (lividen) Flecken wegdrückbar bzw. durch Massage auflösbar. Bis ca. 10 St. p. m. wandern sie bei Umlagerung der Leiche, so dass man z. B. feststellen kann, ob der Leichnam nach Eintritt des Todes bewegt wurde. Im weiteren Verlauf kommt es zu Flüssigkeitsverlust (Verdunstung), so dass das Blut eindickt. Die Farbe verändert sich ebenfalls, weil der sogen. Blutfarbstoff (Hämoglobin) im Zeitverlauf zerstört wird. Direkte Auflageflächen des Körpers bleiben blass, weil die Kapillargefäße (unter der Haut) zusammengepresst werden.
(Zeiten sind ca.-Werte, die je nach Umgebungstemperatur oder Medikation des Verstorbenen unterschiedlich sein können)

Lotband
L. ist ....

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M


Matra
M. ist ...

Militärische Trauerfeier
Eigentlich: "Trauerfeier mit militärischen Ehren" .....

Monopol-Friedhof
M. ist ein Friedhof, der als einziger Friedhof vor Ort existiert und deshalb für alle Konfessionen offen sein muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen kirchlichen oder einen kommunalen Friedhof handelt. Von daher ist ein M. immer ein Simultan-Friedhof.

Mumifizierung

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N


Nachruf

Nutzungsrecht

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O


Obduktion

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P


Pathologische Trauer

Promessionsverfahren


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Q




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R



rechtliches Interesse

Reihengrab

Religionsgemeinschaft
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von R., doch nur wenige haben den besonderen Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Mit diesem Status erhalten die R. z. B. das Recht, Kirchensteuern über den Staat einziehen zu lassen, oder die Möglichkeit, als Träger eines Friedhofes aufzutreten. Nur mit diesem Status ist es auch möglich, dass die R. bei einem Sterbefall in der Sterbeurkunde auf Wunsch erwähnt wird. R. die nicht diesen besonderen Status haben, werden meist als "Vereine" geführt. Mit beiden Möglichkeiten können erhalten die R. die eigenständige Rechts-/Geschäftsfähigkeit.
Der Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" wird nur auf Antrag und nach Prüfung durch das jeweilige Bundesland vergeben. Geprüft wird u. a. die Bestandszeit der R. (> 30 Jahre), die finanzielle Ausstattung und die Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Requiem
R. hat zwei Bedeutungen. Einerseits ist es die Liturgie der heiligen Messe bei einer Begräbnisfeier, andererseits ist es eine kirchenmusikalische Komposition für das Totengedenken, also für die musikalische Ausgestaltung einer Trauerfeier. Der Begriff leitet sich aus "Requiem aeternam dona eis, Domine" ab und meint: Ewige Ruhe schenke ihnen, o Herr bzw. Herr gibt ihnen die ewige Ruhe.

Rigor Mortis (Totenstarre)
R.M. entsteht durch eine Dauerkontraktion der Muskulatur, weil Adenosintriphosphat (ATP) nach dem Tod nicht wiederaufgebaut wird (Ursache u. a. Glykogen-Mangel!). Muskeln können nach dem Tod aufgrund  äußerer oder innerer Reize noch tätig sein; sobald jedoch der ATP-Gehalt auf 85% des Normalwertes fällt, können die Muskeln kontrahieren, aber nicht mehr entspannen. Der Mangel an ATP in der Muskulatur ist also die Ursache für Totenstarre, die sich erst durch die körperlichen Zerfallsprozesse (eiweißspaltende Enzyme & Milchsäurebakterien) nach ca. 48 Stunden wieder löst. Die Totenstarre beginnt ca. 2 Stunden p. m. an den Augenlidern und am Kiefergelenk und ist nach 8 – 10 Stunden an allen großen Gelenken nachweisbar. Für die Versorgung (z. B. Schließen des Mundes, Einkleiden) kann die Muskulatur durch Massage gelockert werden. (Zeiten sind Ca.-Werte!)

Rosenkranz

Ruhezeit

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S


Sarg

Seebestattung
Die S. ist eine Bestattungsart, die sich an seemännischen Traditionen orientiert. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, als der Körper des "auf See verstorbenen" Menschen durch die Übergabe an das Meer bestattert wurde, wird heutzutage nur die Asche des Verstorbenen beigesetzt.Voraussetzungen sind u. a. die Zulassung der Bestattungsart über die jeweiligen Bestattungsgesetze der Länder, die Einäscherung des Verstorbenen, alle Vorgänge, die im Rahmen einer Beerdigung an Land notwendig sind und notwendige Befreiung von Bestattungspflicht.

Simultan-Friedhof
Ein S. ist ein Friedhof, der durch verschiedene Konfessionen genutzt, egal ob er kirchlich oder kommunal verwaltet wird. Ein Monopol-Friedhof ist - als einziger Friedhof vor Ort - immer ein S., ein S. ist aber nicht immer ein Monopol-Friedhof!

Sozialbestattung

Staatsbegräbnis
S. ist die höchste Würdigung einer verstorbenen Persönlichkeit durch die Bundesrepublik Deutschland. Es kann zusätzlich oder an Stelle eines Trauerstaatsaktes stattfinden. Es gilt für "Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk in hervorragender Weise verdient gemacht haben" und ist in zwei Vorgaben geregelt:

Sterbebilder

Sterbegeld
S. wird im Rahmen eines Unfalltodes (als Arbeits- bzw. Wegeunfall bzw. Tod durch Berufserkrankung) von der zuständigen Berufsgenossenschaft bezahlt. Die Höhe des S. bemisst sich nach einer SGB-Bezugsgröße (= durchschn. Jahreseinkommen eines AN): davon ein Siebtel!

Sterbeurkunde

Streuwiese
S. oder Aschenstreufelder sind Bereiche auf einem Friedhof, auf dem die Asche des Verstorbenen nicht beigesetzt, sondern verstreut wird. Ist diese Art der Bestattung vom jeweiligem Bestattungsgesetz des Landes erlaubt, können es die Friedhöfe in ihren Friedhofsordnungen vorsehen. Meist wird die Asche mit Hilfe einer Streuurne auf einem abgegrenzten Gebiet durch einen Friedhofsmitarbeiter oder einen Bestatter durchgeführt. Damit die Wiesen nicht zu stark belastet werden, gibt es mittlerweile "Steingärten" für die Verstreuung, wobei anschließend eine Beregnung der Fläche stattfindet. I. d. R. sind die Grabfelder durch einen zentralen Gedenkstein gekennzeichnet, an dem u. U. auch Namensschilder angebracht sind.

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T


Thanatopraxie
T. ist die konservierende Versorgung eines Verstorbenen i. d. R. mit Hilfe einer Formalinlösung. Hierbei erfolgt ein Austausch der Körperflüssigkeit im Dialyse-Verfahren.

Trauerfeier - christlich & weltlich

Todesanzeige

Todesarten
Bei den T., die bei der Leichenschau vom Arzt festgestellt wird, unterscheidet man zwischen:

Todesstufen
T. ist vll. nicht der richtige Begriff für die einzelnen Abschnitte in der Agonie. Mit den T. ist folgender Ablauf gemeint:

Todeszeichen
Unter T. versteht man Merkmale, anhand derer sich der Tod eines Menschen feststellen lässt. Man unterscheidet "unsichere Todeszeichen" wie Leichenblässe, Kreis- oder Atemstillstand, keine Reflexe oder Leichenkälte, sowie "sichere Todeszeichen" wie Leichenflecken (Livores), Totenstarre (Rigor mortis) und spätere Leichenveränderungen wie der Verwesungsprozess.

Totensorge
T. ist das Selbstbestimmungsrecht der Verstorbenen. Damit kann er zu Lebzeiten festzulegen, wo und auf welche Weise er seine letzte Ruhe finden möchte. Der Wille ist Ausdruck des durch den Art. 2 I GG geschützten Persönlichkeitsrechts und kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Es reicht aber auch aus, wenn auf den Willen des Verstorbenen sicher aus den Umständen schließen kann, z. B. durch den Erwerb eines Urnengrabes zu Lebzeiten. Damit der festgelegte Wille des Verstorbenen auch umgesetzt wird, kann man zu Lebzeiten jede Person seines Vertrauens, z. B. den besten Freund oder einen Testamentsvollstrecker, mit der Durchführung der Bestattung beauftragen.
Wenn der Verstorbene seine Bestattung nicht geregelt hat, geht das sogen. Totenfürsorgerecht entsprechend der familienrechtlichen Verhältnisse auf diejenigen über, die mit dem  Verstorbenen verwandtschaftlich verbunden waren - also den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der Reihenfolge: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Enkel, Geschwiester. Doch auch diese sollen den Willen des Verstorbenen achten.

Totgeburt siehe auch Fehlgeburt
Eine T. ist eine totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind, das mind. 500 g Geburtsgewicht hat. Eine T. wird lt. PStG im Geburtenregister des zuständigen Standesamtes beurkundet - mit dem Vermerk "Totgeburt". Ein Vorname wird nur auf Wunsch der Eltern eingetragen. Für die T. wird eine ärztliche Todesbescheinigung ausgestellt und es besteht eine Bestattungspflicht. Siehe auch Fehlgeburt.


Trauermusik

Trauerphasen
Trauerphasen sind Abschnitte, in denen sich die Trauerbewältigung einteilen lassen. Verschiedene Autoren haben sich mit dieser Thematik befasst. Am häufigsten ist eine Einteilung in vier Stufen, in den die psychologische Situation des trauernden Menschen vom "Verlusterlebnis" bis hin zum Abschluss der Trauerarbeit beschrieben wird. Als Abschluss ist nicht das Vergessen der verstorbenen Person gemeint, vielmehr: der Verstorbene ist eine Erinnerung, die das eigenständige Leben nicht mehr negativ beeinflusst. Bekannte Autoren sind John Bowlby, Verena Kast, Yorick Spiegel, William Worden, Ruth Smediing oder Dr. Kerstin Lammer.

Trauerstaatsakt
T. ist eine besondere Würdigung einer verstorbenen Persönlichkeit durch die Bundesrepublik Deutschland. Dies kann zusätzlich zu einem Staatsbegräbnis erfolgen - oder an dessen Stelle. Meist wird der Verstorbene im Rahmen einer Trauerfeier im Bundestag (oder anderen offiziellen Räumlichkeiten) im Beisein der engsten Angehörigen und besonderer Gäste durch höchste Repräsentanten des Staates gewürdigt.

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U


Umbettung
Die U. ist das Ausgraben eines Verstorbenen und die Wiederbestattung in einem anderen Grab. Dieser Vorgang wird auf Antrag durchgeführt. Dieser Antrag kann vom Bestattungspflichtigen oder von zuständigen FH-Verwalter gestellt werden. Der Bestattungspflichtige muss diesen Antrag begründen (z. B. Zusammenführung von Ehepaaren, Wegzug, ...) und z. B. einen anderen Grabplatz nachweisen. Dieser Antrag muss genehmigt werden und dabei muss der Grund höher eingestuft werden als das "Recht auf Totenruhe". Die Friedhofsverwaltung kann ebenfalls eine Umbettung beantragen, z. B. bei Neuordnung/Auflassung des Grabfeldes, und muss dies von einer übergeordneten Behörde absegnen lassen. Sammelbegriff: Ausgrabung

Unfalltod - gesetzliche UV!


Urne
U. sind Aufbewahrungsbehältnisse für die Kremations-Asche eines Verstorbenen. Meist ist damit eine sogen. Schmuckurne gemeint, die die Aschenkapsel aufnimmt. Die Aschenkapsel ist das Gefäß, in das die Asche nach dem Kremationsprozess vom Krematorium eingefüllt wird.

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V


Verwesungsprozeß

Vorsorgevertrag

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W


Wachsleiche

Wahlgrab

Willensbekundung

Witwenrente
W. erhält man als Ersatzleistung für ein Einkommen, das durch den Tod der versicherten Person ausfällt.

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XYZ




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